Trump und Grönland – Rechtsbrüche vorprogrammiert
Seit der ersten Amtszeit von Donald Trump weiß die staunende Welt, dass er es liebt, als „Immobilien-Hai“ aufzutreten – er hält sich, erkennbar ohne jede Berechtigung, für einen wunderbaren „Dealmaker“. In der Tat kriegt er auch oft, was er will – wo sich Macht mit Skrupellosigkeit verbindet, hat eben das Recht, leider häufig über lange Zeit, das Nachsehen.
Trump und Grönland

Aus einer Reihe von Gründen – die Russen und Chinesen sind dabei sicherlich weniger wichtig als die (bislang noch unerreichbaren) Bodenschätze – will er Grönland, diese riesige Insel zwischen den Kontinenten und vor der Passage in das zunehmend wichtiger werdende Alaska und die Polregion in die USA holen; er will das Territorium besitzen und die Grönländer zu Amerikanern machen. Für den „Eigentümer“ dieses Staatsgebietes, das kleine Königreich Dänemark, hat er nur Spott.
Verbal und mit der Androhung von Strafzöllen – seiner beliebten Dummenkeule gegen Andersdenkende – will er diesen Hobbyimperialismus durchsetzen.
Dass er dabei mehrfach das Recht brechen muss, ist ihm erkennbar wurscht!
Völkerrecht ist nicht gleich Völkerrecht
Das „Völkerrecht“ ist eine überstaatliche Rechtsordnung, die verschiedene Quellen hat. Soweit es sich auf sog. „Mindeststandards“, also allgemein anerkannte Regeln, stützt, ist es naturgemäß schwach und oft nicht durchsetzbar. Anders ist es allerdings, wenn es auf völkerrechtlichen Verträgen beruht – sie werden bei den Mitgliedsstaaten dieser Verträge durch ihre Ratifizierung auch innerstaatlich bindendes Recht. Auch das aber ist unterschiedlich stark.
So würde Trump mit nahezu allem, was er für die Annektion von Grönland unternimmt, gegen die Beistandspflicht des NATO-Vertrages verstoßen, aber dessen Art. 5 greift nur ein, wenn ein „bewaffneter Angriff“, auch von einem NATO-Staat gegen einen anderen, erfolgt, nicht zwingend bei sonstigen erfolgreichen „Kraftakten“.
Die amerikanische „Grönland-Versicherung“
Die Tatsache allerdings, dass Grönland zum dänischen Staatsgebiet gehört, ist inneramerikanisches Recht, und zwar Vertragsrecht, das zum einen nicht ohne das US-Parlament, und zum anderen nur in Vereinbarungen mit Dänemark, geändert oder aufgehoben werden kann.
Die „merkwürdige“ Vertragsbestimmung
Wie inzwischen mehrfach berichtet wurde, haben die USA am 4. August 1916 mit Dänemark einen Kaufvertrag über den Ankauf der dänischen westindischen Inseln geschlossen, die damit am 1. April 1917, nachdem der Vertrag in beiden Staaten von den Parlamenten ratifiziert worden war, für 25 Mio. US-Dollar amerikanisches Territorium wurden.
Dieser Vertrag verhält sich in 12 Artikeln in englisch und dänisch und einigen Ausführungen nur in englisch auf 10 Seiten in zahlreichen Einzelheiten zu den übernommenen Inseln und den vielen Umständen, die dort für den Handel, die Menschen und die Religion bedacht werden mussten. Danach enthält er einen Unterschriftsvermerk.
Nach diesem kommt ein Vertragsbestandteil, der überhaupt nichts mit den westindischen Inseln – die später die amerikanischen Jungferninseln genannt werden (Virgin Islands) – zu tun hat, und der folgendermaßen lautet:
DECLARATION.
In proceeding this day to the signature of the Convention respecting the cession of the Danish West-Indian Islands to the United States of America, the undersigned Secretary of State of the United States of America, duly authorized by his Government, has the honor to declare that the Government of the United States of America will not object to the Danish Government extending their political and economic interests to the whole of Greenland.
Unterzeichnet ist das im Auftrag des Präsidenten Wilson vom Staatssekretär Robert Lansing in New York am 4. August 1916.
Auf deutsch:
ERKLÄRUNG.
Im Vorfeld der heutigen Unterzeichnung des Übereinkommens über die Abtretung der dänischen Westindischen Inseln an die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt der unterzeichnete Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, ordnungsgemäß von seiner Regierung bevollmächtigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika keine Einwände dagegen erheben wird, dass die dänische Regierung ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen auf ganz Grönland ausdehnt.
Da aber dieser Zusatz vom amerikanischen Parlament ratifiziert wurde, ist er mehr als nur eine Regierungserklärung; er ist eine vertraglich bindende Zusicherung der anerkannten Rechtslage.
An diese ist die US-Regierung, auch unter Herrn Trump, rechtlich gebunden, bis sie nicht nur unter Mitwirkung von Senat und Abgeordnetenhaus, sondern in vertraglicher Form auch mit Dänemark aufgehoben wurde.
Fazit
Alles, was die US-Administration ohne Zustimmung der dänischen Regierung und des dänischen Parlaments (und nach innerdänischem Recht nicht über die Köpfe der Grönländer hinweg) im Hinblick auf Grönland unternehmen könnten, wäre grob rechtswidrig und gegebenenfalls sogar rechtlich nichtig.
Das wird ja noch spannend.
Dr. Wolfgang Lipps