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Allgemein

„Klimakleber“ – lauter „kriminelle Vereinigungen“? Na klar!

„Viel Feind viel Ehr“

Die Maus, dieses possierliche emsige und fröhliche Tierchen, hats eigentlich verdammt schwer. Ihre Welt ist voller Feinde – Fuchs, Marder, Iltis, Wiesel, alle Raubvögel, Wildschweine, und natürlich der Mensch. Um mal nur ein paar zu nennen.

Der Autofahrer ist inzwischen unsere Maus und hat demgemäß viele Feinde: Verbrennerverbot, Mineralölpreise, Inflation, EU-Verordnungen, die Fahrradlobby, die Grünen, die autofreie Stadt, und jetzt die Klimakleber. Die blockieren seit Monaten immer wieder die Straßen, beschmieren Bilder Schaufenster Autos und Flugzeuge, und meinen, das fördere die Liebe der Menschen zur Klimagerechtigkeit und zwinge die Politik zu raschem Handeln. Denn die verletze ihre vom Bundesverfassungsgericht postulierte Pflicht, und das sei ein rechtfertigender Notstand.

Gut gemeint, blöd gemacht!

Denn sie erreichen genau das Gegenteil dessen, was sie wollen, was eigentlich ziemlich dumm ist.

Denn unter so lustigen und rundum unzutreffenden Namen wie „Extinction Rebellion“ – Rebellion gegen das Aussterben – oder „Letzte Generation“ – was nur auf die zutrifft, die klimabedingt keine Kinder kriegen wollen! – gehen sie in erster Linie den Autofahrern, aber natürlich auch zahllosen anderen Menschen, gehörig auf den Zeiger, und der Politik erst recht. Und das auch noch für läppische und ziemlich kindliche Ziele: Tempo 100 auf Autobahnen und ein dauerhaftes 9-Euro-Ticket für Bus und Bahn und einen Gesellschaftsrat mit 160 gelosten Mitgliedern, der das Ende der Nutzung von fossilen Brennstoffen wie Öl, Kohle oder Gas in Deutschland bis 2030 planen soll.

Straftaten – ein schlauer Plan, oder?

Die Klimakleber sind ein einigermaßen loses aber ganz ordentlich organisiertes Bündnis von Leuten, die nach ihrem selbstbeschriebenen Wertekonsens eine „Gemeinsame Vision“ verfolgen und hierbei nach eigenem Verständnis auf zivilen Widerstand unter Inkaufnahme rechtlicher Konsequenzen setzen. Ihre Mittel dazu sind

  • Blockaden des öffentlichen Verkehrs,
  • Beschädigung oder Verschmutzung von Gegenständen oder Gebäuden,
  • Hausfriedensbruch,
  • Störung von Versorgungsbetrieben, und
  • Widerstand gegen die Polizei.

Durchaus kreativ definieren sie ihre Taten um: Straftaten nennen sie „zivilen Ungehorsam“ und die durch sie geschaffenen massiven Zwangslagen erklären sie für „natürlich gewaltfrei“. Und wenn Rettungswagen aus der zehnten Reihe nicht weiterfahren können, dann sind nicht die Blockaden vorne schuld – die sie angeblich in der Mitte aufmachen könnten – sondern die fehlende Rettungsgasse, die die überraschten Autofahrer allerdings zumeist garnicht bilden konnten.

Gerichtsurteile und geltendes Recht – Schnickschnack!

Ihnen ist natürlich glasklar, dass sie sich strafbar machen. Aber sie glauben, das sei gerechtfertigt, weil sie ja ein hehres Ziel verfolgen: Klimagerechtigkeit, die die Politik der Gesellschaft rechtswidrig verweigert, übergesetzlicher Notstand, sozusagen. Deshalb lassen sie sich reihenweise verurteilen wegen

  • Nötigung – § 240 StGB
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – § 113 StGB
  • Gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr – § 315b StGB
  • Störung öffentlicher Betriebe – § 316b StGB
  • Sachbeschädigung – § 303 StGB

und machen munter weiter. Denn oft gibt’s Bewährung – unsinnig für jemanden, der selbst sagt, er werde weitermachen – oder Geldstrafen, die andere bezahlen. Dass diese Leutchen sogar noch für ihr Tun finanziell entschädigt werden – von welchen merkwürdigen Freunden auch immer – macht den Rechtsstaat, macht vor allem die Justiz weiter lächerlich!

Aber es droht Gefahr: der § 129 StGB

Der bestraft kriminelle Vereinigungen und lautet auszugsweise:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist…

Eine alte Regel sagt: 2 Juristen haben immer mindestens 3 Rechtsmeinungen. So ist es auch hier. Die Diskussion ist eröffnet, ob Klimakleber – das meint immer die Gruppe die sich gerade irgendwo des Klebens freut – eine kriminelle Vereinigung sind oder nicht. Das Landgericht Potsdam sagt: möglicherweise ja. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin grübelt noch. Die Staatsanwaltschaft Berlin sagt: nein, weil „eine wirkliche Erheblichkeitsschwelle tatsächlich noch nicht gerissen“ würde.

Die Frage ist wichtig, denn die Strafandrohung dieser Vorschrift ist, im Gegensatz zu Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung oder so, ziemlich happig. Wenn Klimakleber irgendwann einmal wiederholt und mehrheitlich nach § 129 StGB bestraft werden, dann wird das ihre Klebenslust stark beeinträchtigen und sie werden ihres Klebens nicht mehr froh, weil das dann klebensgefährlich wird. Die Gründung sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs.1 StGB ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Wer eine solche Vereinigung lediglich unterstützt oder Mitglieder für sie wirbt, der/die wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wir meinen: es ist soweit!

In der rechtlichen Diskussion besteht nur wenig Zweifel daran, dass die „Letzte Generation“, mehr noch „Extinction Rebellion“, alle sog. objektiven Tatbestandsmnerkmale von § 129 StGB erfüllen. Sie sind jeweils

  • Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen
  • für eine gewisse Zeit und nicht nur vorübergehend,
  • und gut organisiert und eingewiesen.
  • Die vorkommenden Straftaten erfüllen alle die Bedingungen von § 129 Abs. 1 StGB.
  • Der Bestand der Vereinigung ist losgelöst von den Mitgliedern und der Struktur,
  • es wird ein übergeordnetes und gemeinsames Interesse verfolgt, und
  • der Zweck, die geschilderten Maßnahmen (Kleben, blockieren, beschmieren usw.) vorzunehmen, ist keineswegs nur von „untergeordneter Bedeutung“, sondern gerade für den „Klimaaufschrei“ extrem wichtig.

Sagen sie selbst!

Der subjektive Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB fordert in den Tathandlungsvarianten der mitgliedschaftlichen Beteiligung und des Unterstützens vorsätzliches Handeln. Hinsichtlich der Letzte Generation-Aktivisten deutet so gut wie alles darauf hin, dass sie mit der Möglichkeit einer Strafbarkeit der jeweiligen Protestaktionen rechnen. „Hierfür spricht etwa das auf der Homepage der Letzten Generation zu findende „Gutachten Straßenblockade“, das eine Strafbarkeit wegen Nötigung gem. § 240 StGB zumindest nicht ausschließt und eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) unter bestimmten Umständen sogar annimmt“.

Die „Erheblichkeitsschwelle“ der Staatsanwaltschaft Berlin

Nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist Abs. 1 nicht anzuwenden, „wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck von untergeordneter Bedeutung ist“. „Die untergeordnete Bedeutung in diesem Sinne kann nach dem Wortsinn sowohl auf eine fehlende Erheblichkeit der geplanten Straftaten bezogen werden als auch auf die Tatsache, dass die Begehung von Straftaten nur einen nebensächlichen Vereinigungszweck darstellt.“

Der Gesetzgeber hat aber in der seinerzeitigen Neufassung der Vorschrift selbst eine Erheblichkeitsgrenze eingesetzt, nämlich die Bestimmung, dass die in Frage kommenden Straftaten mit mindestens 2 Jahren Höchststrafe bedacht sind. Es ist nicht einzusehen, warum man daneben noch weitere, nicht normierte Voraussetzungen „erfinden“ sollte, um zu bewerten, ob eine Straftat wirklich „erheblich“ oder „weniger erheblich“ oder gar „unerheblich“ ist. Allein schon die Massierung der Taten – 8 bis 17 Blockaden und andere Vorkommnisse allein in der Stadt Berlin an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen, und das mehrmals und wiederholt und nicht nur in Berlin – macht das Vorgehen in der Gesamtschau erheblich!

Hinzu kommt, dass die „Letzte Generation“ zwar behauptet, grundsätzlich gewaltfrei zu handeln, tatsächlich aber massive Gewaltanwendung im Rechtssinne vollumfänglich und permanent mit ihren Aktionen verbunden ist.

Fazit

Es ist an der Zeit, nahezu alle Aktionen der „Extinction Rebellion“ und „Letzten Generation“ nach § 129 StGB zu be- und verhandeln, wobei zumindest bei denjenigen Delinquenten, die noch im Gerichtsverfahren die Wiederholungsabsicht kundtun, keine Bewährungsstrafe infrage kommen kann, und bei Wiederholungstätern und -täterinnen auch Geldstrafen nichts zu fruchten scheinen, weil die generell von Dritten bezahlt werden.

Eine vernünftige Klimapolitik findet in der Tat unter der gegenwärtigen Koalition nicht statt, und das ist gerade mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu und den Zustand unserer Welt eigentlich ein untragbarer Zustand.

Aber den beseitigt man nicht mit Straftaten!

Ihr

Dr. Wolfgang Lipps

Ein Gedanke zu „„Klimakleber“ – lauter „kriminelle Vereinigungen“? Na klar!

  • Thomas Jäger

    Sehr klar und übersichtlich dargestellt. Der Spruch, der Zweck heiligt die Mittel, wird durch die Massnahem karikiert. Die Mittel schießen dem Zweck ins Knie.

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