{"id":174,"date":"2018-10-20T11:20:01","date_gmt":"2018-10-20T11:20:01","guid":{"rendered":"http:\/\/s756247379.online.de\/?p=174"},"modified":"2018-10-24T21:28:44","modified_gmt":"2018-10-24T21:28:44","slug":"diesel-fahrverbote-die-rechtslage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/juni-consult.de\/?p=174","title":{"rendered":"Diesel-Fahrverbote \u2013 die Rechtslage"},"content":{"rendered":"<div class=\"articleTitle\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-194\" src=\"https:\/\/juni-consult.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/3-Blog_1-1.jpg\" alt=\"\" width=\"427\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/juni-consult.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/3-Blog_1-1.jpg 427w, https:\/\/juni-consult.de\/wp-content\/uploads\/2018\/10\/3-Blog_1-1-300x230.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 427px) 100vw, 427px\" \/><\/div>\n<div class=\"date\">24. Mai\/12. Oktober 2018<\/div>\n<div class=\"blog-img\"><img decoding=\"async\" title=\"\" src=\"https:\/\/cdn.website-start.de\/proxy\/apps\/b4rna7\/uploads\/blog\/instances\/25BDA4DE-7432-4F4C-8AB0-D0D6C6D3D228\/wcinstances\/multiMediaDiary\/4b43b6bb-d307-4c16-9b05-912b019d5f96\/articles\/c896684b-96e6-409a-a98c-4adcef52fb9a\/articleImages\/ea44b47e-2469-4e5f-bd64-ecc6dfffd8d2\/diesel-fahrverbot-schild-neu.png\" alt=\"\" \/><\/div>\n<div class=\"clear\"><em>Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen entschieden, dass unter bestimmten Umst\u00e4nden <strong>Fahrverbote f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren<\/strong> angeordnet werden k\u00f6nnen. Seit dem 23. Mai, liegt erst die vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung vor. Gleichzeitig preschte die Freie und Hansestadt Hamburg mit zwei Streckenverboten f\u00fcr Dieselfahrzeuge vor \u2013 politischer Aktivismus f\u00fcrs Schaufenster. Jedoch sind in rascher Folge weitere Urteile ergangen, die jedenfalls zun\u00e4chst einmal <strong>Streckenverbote<\/strong> aussprachen.<\/em><\/div>\n<div class=\"articleContent\">\n<p><em>\u00a0Ob diese Urteile und vor allem die nachfolgenden Aktivit\u00e4ten der Beh\u00f6rden den engen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werden, ist jeweils zu \u00fcberpr\u00fcfen und keineswegs sicher.<\/em><\/p>\n<p><em>Seit Februar ist die Presse voll mit Berichten \u00fcber diese neue Rechtslage, die die Besitzer von Diesel-PKW hart trifft und den Markt f\u00fcr Kraftfahrzeuge sp\u00fcrbar aufgemischt hat (was allerdings das BVerwG nicht glaubt!). Unabh\u00e4ngig davon, dass die <strong>betr\u00fcgerischen Machenschaften etlicher Automobilhersteller<\/strong>, allen voran <strong>Volkswagen<\/strong>, uns Dieselfahrern dieses Problem in erster Linie eingebrockt haben, ging es beim Bundesverwaltungsgericht nur darum, wie sich insbesondere St\u00e4dte \u2013 f\u00fcr der Verkehr auf dem Lande gibt es nach wie vor kein Problem \u2013 gegen erh\u00f6hte Stickoxidwerte wehren k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>Die Stimmen in der Presse gehen munter durcheinander und sind teils richtig, teils falsch, teils verwirrend, und \u00fcberwiegend ungenau. Die im Oktober 2018 zun\u00e4chst beschlossenen Ma\u00dfnahmen der Politik sind teils ungenau teils hilflos &#8211; den Dieselfahrern helfen sie wenig, der Industrie umso mehr.<\/em><\/p>\n<p><em>Wir stellen deshalb die Kerns\u00e4tze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nachstehend so kurz wie m\u00f6glich zusammen:<\/em><\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Wenn ein Verkehrsverbot f\u00fcr Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 innerhalb einer Umweltzone die einzige geeignete Ma\u00dfnahme zur schnellstm\u00f6glichen Einhaltung der gesetzlichen Stickstoff-Dioxid-Grenzwerte ist, dann kann es angeordnet werden, muss aber dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen und muss mithin zeitlich gestaffelt nach dem Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge und unter Einschluss von Ausnahmeregelungen eingef\u00fchrt werden. (aus den Leits\u00e4tzen &#8211; s. dazu auch unten Ziff. 5).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gilt allgemein. Ein Verkehrsverbot muss <strong>angemessen<\/strong> und <strong>zumutbar<\/strong> sein. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde muss die Risiken der \u00dcberschreitung von Grenzwerten abw\u00e4gen gegen\u00fcber den Belastungen der Fahrzeugeigent\u00fcmer, Fahrzeughalter und Fahrzeugnutzer und den wirtschaftlichen Gegebenheiten.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Zu unterscheiden ist zwischen Verkehrsverboten nur f\u00fcr einzelne Stra\u00dfen oder Stra\u00dfenabschnitte (<strong>streckenbezogene Verbote<\/strong>) und solchen, die f\u00fcr ein gro\u00dffl\u00e4chiges Verkehrsnetz (<strong>zonale Verbote<\/strong>) gelten sollen. Streckenverbote gehen nicht \u00fcber sonstige stra\u00dfenverkehrsrechtliche Regelungen hinaus, so dass der Autofahrer stets damit rechnen und sie grunds\u00e4tzlich hinnehmen muss. Das gilt auch f\u00fcr <strong>Anlieger<\/strong> und <strong>Anwohner<\/strong>. Ein Anliegerrecht bis unmittelbar vor die Haust\u00fcr gibt es nicht. Streckenverbote sind nicht entsch\u00e4digungspflichtig.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Ein <strong>zonales Verkehrsverbot<\/strong> ist demgegen\u00fcber ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG. Auch hier ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten. Deshalb kommt hier nur eine <strong>phasenweise Einf\u00fchrung<\/strong> in Betracht und \u201e<strong>ist zu pr\u00fcfen (!)<\/strong>\u201c. In einer ersten Stufe werden nur \u00e4ltere Fahrzeuge etwa bis zur Abgasnorm Euro 4 (und Benziner bis 3) erfasst, f\u00fcr die neueren <strong>Euro 5 Fahrzeuge<\/strong> kommen derartige Verbote <strong>nicht vor dem 1. September 2019<\/strong> in Betracht, weil dieser Zeitpunkt vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6 f\u00fcr alle Fahrzeuge zum 1. September 2015 liegt. K\u00e4ufer, die <strong>nach dem 1. September 2014<\/strong> ein Dieselfahrzeug der Abgasnorm Euro 5 erworben haben, verdienen keinen weitergehenden Vertrauensschutz, denn Euro 6 war zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar. K\u00e4ufer, die zwischen dem <strong>1. Januar 2009 <\/strong>und dem <strong>31. August 2014<\/strong> Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro f\u00fcnf erworben haben, m\u00fcssen mit Blick auf das h\u00f6here Alter und die h\u00f6here Fahrleistung und den daraus resultierenden geringeren Restwert ihrer Fahrzeuge mit Einschr\u00e4nkung der Nutzbarkeit durch Verkehrsverbot grunds\u00e4tzlich rechnen. Diesel unterhalb Euro 5 bed\u00fcrfen keiner Schonfrist. <strong>Entsch\u00e4digungen<\/strong> sind grunds\u00e4tzlich <strong>nicht<\/strong> zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Was den <strong>Zeitpunkt<\/strong> von Verkehrsverboten der Abgasnorm Euro 5 angeht, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden anhand <strong>aktueller Erhebungen<\/strong> die <strong>zwischenzeitliche Entwicklung<\/strong> der Grenzwert\u00fcberschreitungen ber\u00fccksichtigen. Sollten diese st\u00e4rker als bisher prognostiziert abnehmen, w\u00e4re hierauf mit einem <strong>Verzicht auf Verkehrsverbote<\/strong> oder jedenfalls einer sp\u00e4teren Einf\u00fchrung zu reagieren. Die Beh\u00f6rden sind ferner verpflichtet, die Zeiten der Grenzwert\u00fcberschreitungen so kurz wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem muss die Beh\u00f6rde jeweils pr\u00fcfen, f\u00fcr welche <strong>Gruppen<\/strong> wie beispielsweise Handwerker oder bestimmte an oder Gruppen und f\u00fcr welche <strong>Einzelpersonen<\/strong> nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit <strong>Ausnahmen<\/strong> infrage kommen. Hier k\u00f6nnen auch \u00dcbergangsfristen f\u00fcr die <strong>Nachr\u00fcstung von Dieselfahrzeugen<\/strong> namentlich der Abgasnorm Euro 5 in Betracht kommen.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden sind berechtigt, Zusatzzeichen zur verkehrsrechtlichen Kennzeichnung der Verkehrsverbote herzustellen, die es bislang noch nicht gibt. Sie m\u00fcssen klar, eindeutig und sofort erkennbar sein. Ausnahmen m\u00fcssen nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p><strong>Unser Fazit:<\/strong><\/p>\n<p><em>Zun\u00e4chst einmal beziehen sich die Entscheidungen interessanterweise auf \u201eUmweltzonen\u201c. Das ist irref\u00fchrend, denn sinnvoll sind sie nur im allgemeinen Verkehrsbereich von St\u00e4dten. Die genaue Analyse der Rechtsausf\u00fchrungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigt aber, dass Verkehrsverbote, und das d\u00fcrfte ganz besonders f\u00fcr die vorschnellen Verbote von Hamburg gelten, nicht leicht zu verh\u00e4ngen und von einer ganzen Reihe von Voraussetzungen abh\u00e4ngig sind.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>Die Beh\u00f6rde muss zun\u00e4chst (und offensichtlich auch in weiteren vern\u00fcnftigen Abst\u00e4nden) neuere und vor allem wissenschaftlich einwandfreie Messdaten erheben und mit diesen darlegen, dass eine dauerhafte Grenzwert\u00fcberschreitung an bestimmten Stellen ihres Stadtgebiets vorliegt. Ferner muss die Beh\u00f6rde dem Betroffenen \u2013 gegebenenfalls im Einspruchsverfahren \u2013 darlegen, dass ein Verkehrsverbot f\u00fcr private oder auch gewerbliche Dieselfahrzeuge unerl\u00e4sslich ist. Das ist schon fraglich, wenn zum Beispiel eine Buslinie an der betreffenden Stelle verkehrt, die mit Dieselfahrzeugen betrieben wird. Au\u00dferdem muss die Beh\u00f6rde Fahrverbote gegebenenfalls zeitlich staffeln, also auf bestimmte Tageszeiten beschr\u00e4nken.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>Verkehrsverbote sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eben wirklich die <strong>\u201eultima ratio\u201c<\/strong>. Solange wir die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse in Hamburg oder Stuttgart oder andernorts aufgrund einwandfreier und \u00fcber eine vern\u00fcnftige Zeitdauer hinweg gef\u00fchrter wissenschaftliche Erhebungen nicht kennen, sollte in jedem Fall gegen ein Bu\u00dfgeld <strong>Einspruch<\/strong> eingelegt werden.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Dr. Wolfgang Lipps<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>24. Mai\/12. Oktober 2018 Am 27. 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