JUNi-Consult

JUN.i-Consult ist die Lifestyle- und Unternehmensberatung von JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH

Allgemein

Containern – Perversion des Rechts

In Abfallbehältern von Supermärkten, den sog. Containern, landen jeden Tag unglaubliche Mengen von Lebensmitteln. Diese werden meist wegen abgelaufener Mindesthaltbarkeitsdaten, Druck- und Gammelstellen oder als Überschuss weggeworfen. Viele dieser Lebensmittel sind jedoch ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen und ohne erhöhtes gesundheitliches Risiko eine gewisse Zeit genießbar. Denn es wird schätzungsweise mindestens ein Drittel der in Märkten angebotenen Lebensmittel in Deutschland verschwendet; wir leben in einer unglaublichen Überflussgesellschaft, und das angesichts der Tatsache, dass Hunderte von Millionen Menschen auf der Welt hungern, und Millionen an Hunger sterben.

Auch in Deutschland gibt es Armut, auch wenn sie nicht so sichtbar ist. Viele Menschen durchsuchen deshalb die Container nach Essbarem – oft, weil sie wenig Geld zum Leben haben, oft aber eben auch, weil sie sonst verhungern würden.

Das nennt man Containern.

Und das ist in Deutschland strafbar – auch wenn es dem gesunden Menschverstand krass erscheint. Je nachdem, wo der Container steht, und ob der Sucher vielleicht sogar ein Hindernis überwinden muss, erfüllt Containern den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

Das ginge ja noch, weil das Strafverfahren deswegen zumeist wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt werden wird. Aber grundsätzlich gilt Containern in Deutschland als Diebstahl und wird als solcher oft bestraft. Denn rechtlich gilt der Abfall in Containern bis zu Abholung durch den Entsorgungsbetrieb als Eigentum des Wegwerfenden.

Hamburgs Justizminister hat vorgeschlagen, das Containern straffrei zu stellen – sehr vernünftig. Die CDU-Minister der Länder haben das abgelehnt – sehr bezeichnend.

Die Strafbarkeit des Containerns ist sogar für viele Juristen unverständlich, denn wer etwas in den Mülleimer wirft, damit es abgeholt und vernichtet wird, legt auf sein Eigentum daran regelmäßig keinen Wert mehr – sonst würde er es ja nicht wegschmeissen! Dieses Wegwerfen also ist die konkludente (schlüssige) Erklärung, man wolle das Weggeworfene nicht mehr haben. Das nennt der Jurist Dereliktion, also Eigentumsverzicht. Zwar sagt § 959 BGB: Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt – wobei der, der Müll wegwirft, an sich noch im Besitz (also im Zustand der tatsächlichen Sachherrschaft)  der Sache in seinem Mülleimer auf seinem Grundstück ist, weswegen der Begriff der Dereliktion eben juristisch nicht ganz passt.

Aber man muss das „in den Müll werfen“ von abgelehnten Lebensmitteln eben auch als konkludente Erklärung auffassen, dass der Wegwerfende auch auf den Besitz keinen Wert mehr legt und über den Müll nicht mehr verfügen möchte, also den Besitzwillen aufgibt. Nach § 856 Abs. 1 BGB wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgibt.

Wir halten deshalb das Containern heute schon in den allermeisten Fällen nicht für strafbar. Aber es wäre dringend geboten, das auch ein für allemal juristisch zu fixieren. Aber erst einmal ist ein kleiner Aufwand des Justizministers von Hamburg „schmählich vertan“.

Dumm gelaufen.

Dr. Wolfgang Lipps